Liefer- und Montagebedingungen der HaWe-Speed GmbH

1. Unsere Lieferungsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern (§ 14 BGB). Sie gelten ausschließlich. Entgegenstehende oder von unseren Lieferungsbedingungen abweichende oder ergänzende Allgemeine Geschäftbedingungen werden nicht anerkannt, auch wenn diesen trotz Kenntnis nicht ausdrücklich widersprochen und/oder die Lieferung vorbehaltlos ausgeführt wird.

2. Diese Lieferungsbedingungen gelten für alle gegenwärtigen und zukünftigen Geschäftsbeziehungen. Frühere, etwa anders lautende Bedingungen des Lieferers verlieren hiermit ihre Gültigkeit.

3. Unternehmer – nachstehend Besteller genannt – im Sinne dieser Lieferungsbedingungen ist eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit handelt (§ 14 BGB).

4. Besteller = Abnehmer und Verwender von gütegesicherten Produkten verpflichtet sich, den mit der Güteüberwachung beauftragten neutralen Prüfinstituten jederzeit Zutritt zu den Aufstellungsorten zu gewährleisten und eine Überprüfung der Qualität zuzulassen. Die etwaige Überprüfung erfolgt im Rahmen der Güteschutzgewährung und ist für den Abnehmer bzw. Verwender kostenlos.

5. Soweit sich aus diesen Bedingungen nichts anderes ergibt, gelten die Begriffe und Definitionen nach den International Commercial Terms (INCOTERMS) in der Fassung 2000.

§ 2 Angebot und Abschluss

1. Unsere Angebote sind freibleibend. Technische Änderungen sowie Änderungen in Form, Farbe und/oder Gewicht bleiben im Rahmen des Zumutbaren vorbehalten. Für Art und Umfang ist unsere schriftliche Auftragsbestätigung maßgebend.

2. Mit der Bestellung erklärt der Besteller verbindlich, die bestellte Sache erwerben zu wollen. Als angenommen gilt das Angebot erst durch Zusendung einer Auftragsbestätigung oder durch Auslieferung der Ware. Unterlagen, wie z.B. Muster, Prospekte, Kataloge, Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben sind nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich schriftlich als verbindlich erklärt werden. Nebenabreden oder Zusicherungen müssen schriftlich festgehalten werden. Bei Erzeugnissen, die auf Bestellung gesondert geliefert werden, gilt der Vertrag
nach unserer schriftlichen Bestätigung als abgeschlossen, auch wenn über die Ausführung noch Klarstellungen erfolgen müssen, die Lieferzeit und Preis beeinflussen. Der Lieferer behält sich Konstruktions- und Formveränderungen während der Lieferzeit vor, soweit der Liefergegenstand sowie dessen Funktion und Aussehen nicht grundsätzlich geändert werden. Eine Änderung des Preises tritt hierdurch nicht ein. Teillieferungen sind zulässig.

3. An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und ähnlichen Unterlagen behält sich der Lieferer Eigentums- und Urheberrechte vor. Dies gilt auch für solche Unterlagen, die als „vertraulich“ bezeichnet sind. Diese Unterlagen dürfen Dritten nicht ohne unsere vorherige ausdrückliche Zustimmung zugänglich gemacht werden.

§ 3 Preise und Zahlungsbedingungen

1. Die Preise gelten „ab Werk“ zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer; diese wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen. Die Preise gelten ausschließlich Verpackung. Verlangt der Besteller die Versendung der Ware, werden die Kosten für den Transport zusätzlich berechnet.

2. Aufwendungen, die aufgrund von Änderungen der Art oder des Umfangs der Lieferung auf Wunsch des Bestellers nach unserer Auftragsbestätigung erfolgen und/oder die durch die Erfüllung nachträglicher oder nicht vorhersehbarer behördlicher Auflagen und Anforderungen entstehen, werden ebenfall gesondert zu dem angebotenen Kaufpreis in Rechnung gestellt.

3. Treten nach Abgabe des Angebots Materialpreiserhöhungen ein oder werden Steuern oder Abgaben erhöht, so ist der Lieferer berechtigt, seine Preise entsprechend anzugleichen.

4. Montagekosten werden separat berechnet.

5. Der Abzug von Skonto bedarf besonderer schriftlicher Vereinbarung.

6. Sofern nichts anderes vereinbart ist, ist der Kaufpreis ohne Abzug innerhalb von 10 Tagen ab Rechnungsdatum zur Zahlung fällig. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Zahlungsverzugsregeln.

7. Das Recht zur Aufrechnung steht dem Besteller nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder durch uns anerkannt wurden.

8. Zurückbehaltungsrechte kann der Besteller nur insoweit ausüben, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

9. Zahlungsanweisungen, Schecks oder Wechsel werden nur nach besonderer Vereinbarung und nur zahlungshalber, nicht aber an Zahlungsstatt angenommen. Die Kosten für Wechsel, Diskontierung und Einziehung gehen zu Lasten des Bestellers.

10. Unsere Forderungen werden unabhängig von einem Zahlungsziel und von der Laufzeit hereingenommener gutgeschriebener Wechsel sofort fällig, wenn die Zahlungsbedingungen nicht eingehalten werden und/oder uns Umstände bekannt werden, die geeignet sind, die Kreditwürdigkeit des Bestellers zu mindern. Unbeschadet weitergehender gesetzlicher Rechte sind wir auch berechtigt, dann noch ausstehende Lieferungen und/oder Leistungen gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen. Wir können ferner die Weiterveräußerung und die Verarbeitung der gelieferten Ware untersagen und auf Kosten des Bestellers die Rückgabe der Ware verlangen oder uns in ihren Besitz setzen, ohne dass dem Besteller ein Zurückbehaltungs- oder ähnliches Recht zusteht. Wir sind berechtigt, die zurückgenommenen Waren durch freihändigen Verkauf zur Anrechnung
auf unsere offenen Forderungen zu verwerten.

§ 4 Gefahrübergabe

1. Die Lieferung erfolgt „ab Werk“.

2. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Kaufsache geht mit der Übergabe, beim Versendungskauf mit der Auslieferung der Kaufsache an die Transportperson auf den Besteller über.

3. Befindet sich der Besteller in Annahmeverzug, geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Kaufsache vom Tage der Versandbereitschaft an auf ihn über. Gegebenenfalls anfallende Lagerkosten gehen zu Lasten des Bestellers.

4. Vorstehende Ziff. 1 – 4 gelten auch für Teillieferungen.

5. Bei frachtfreier Lieferung ist das Transportmittel sofort vom Besteller zu entladen. Wartezeiten gehen stets zu Lasten des Bestellers. Bei Lieferung frei Baustelle versteht sich der vereinbarte Preis stets frei LKW an befahrbarer Straße ebenerdig angefahren. Das Abladen einschließlich Transport zur Verwendungsoder Lagerstelle obliegt dem Besteller, der im Verzugsfall insoweit Kosten und Gefahr des Abladens bzw. Stapelns bzw. Einlagerns bzw. Rücktransportes zu tragen hat.

6. Der für den Besteller an der Abladestelle auftretende Empfänger gilt als ermächtigt, die Ladung verbindlich anzunehmen.

7. Bei Lieferung mit Glasbestandteilen werden Glasbruch-Schäden nur anerkannt, wenn der Lieferer ersatzpflichtig ist und der Besteller oder für ihn bei der Entgegennahme der Ware Auftretende auf dem Lieferschein sofort die Glasmängel reklamiert. Vom Besteller gerügte Mängel berechtigen nur dann zur Verweigerung der Abnahme, wenn diese die Gebrauchsfähigkeit der Leistung erheblich beeinträchtigen.

§ 5 Lieferzeiten

1. Die vom Lieferer genannten Lieferzeiten rechnen vom Tage der technischen Klarstellung des Auftrages (endgültige Klärung von z.B. Maßen, Zubehörteilen und Sonderausstattungen) bis zum Tage der Bereitstellung bzw. Fertigstellung. Die termingerechte Erledigung von Aufträgen setzt u.a. voraus, dass der Besteller seinen Verpflichtungen aus dem Auftrag in jeder Beziehung nachkommt. Die vom Lieferer genannten Termine und Fristen sind solange unverbindlich, als sie nicht ausdrücklich schriftlich als verbindlich vereinbart sind. Liefer- und Leistungsverzögerungen auf Grund höherer Gewalt und auf Grund von Ereignissen, die dem Lieferer die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen – hierzu gehören insbesondere vom Lieferer nicht zu vertretende nachträglich eingetretene Materialbeschaffungsschwierigkeiten, Betriebsstörungen, Streik, Aussperrung,
behördliche Anordnungen usw., auch wenn sie bei Lieferanten des Lieferers oder deren Unterlieferanten eintreten – berechtigen den Lieferer, die
Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten.

2. Der Besteller kann uns erst dann eine Nachfrist zur Lieferung/Leistung setzen, wenn der bestätigte Liefertermin um mehr als drei Wochen überschritten ist. Diese Nachfrist muss angemessen sein und mindestens drei Wochen betragen. Nach fruchtlosem Ablauf der Nachfrist kann der Besteller vom Vertrag zurücktreten. Schadenersatzansprüche sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, sofern der Verzug auf einer wesentlichen Pflichtverletzung beruht, bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit einer Person einschließlich ihrer Tötung, bei Ansprüchen aus dem Produkthaftpflichtgesetz, bei Garantien und einem kaufmännischen Fixgeschäft.

§ 6 Eigentumsvorbehalt

1. Die gelieferten Waren bleiben Eigentum des Lieferers bis zur Erfüllung sämtlicher Ansprüche und Forderungen, gleich aus welchem Rechtsgrund. Bei fortlaufender Kundenbeziehung gilt das vorbehaltene Eigentum auch als Sicherung für die Saldoforderung des Lieferers.

2. Der Besteller ist zur Weiterveräußerung der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren im Rahmen des ordnungsgemäßen Geschäftsverkehrs berechtigt bis auf jederzeitigen Widerruf und solange er uns gegenüber nicht mit Zahlungen im Verzug ist. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung im Ganzen oder in Teilen ohne ausdrückliche schriftliche Genehmigung des Lieferers ist nicht gestattet, solange der Eigentumsvorbehalt des Lieferers besteht.

3. Alle Forderungen des Bestellers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware werden bereits jetzt in voller Höhe an den Lieferer abgetreten und zwar bis zur Zahlung sämtlicher Forderungen des Lieferers. Der Lieferer nimmt die Abtretung hiermit an. Nimmt der Besteller die ihm zustehende Forderung aus einer Weiterveräußerung der Vorbehaltsware in ein mit seinem Abnehmer bestehendes Kontokorrentverhältnis auf, so tritt er hiermit die Kontokorrentforderung gegenüber dem Abnehmer in voller Höhe an die Lieferer ab. Auch diese Abtretung nimmt der Lieferer hiermit an. Nach erfolgter Saldierung tritt anstelle der Kontokorrentforderung der anerkannte Saldo, der bis zur Höhe des Betrages als abgetreten gilt, die die ursprüngliche Kontokorrentforderung ausmachte. Im Falle des Einbaus der Vorbehaltsware in ein Gebäude gelten die Regelungen des vorstehenden
Absatzes über die Forderungszession aus dem Werkvertrag des Bestellers mit seinem Auftraggeber entsprechend. Auf unser Verlangen ist er
verpflichtet, seine Abnehmer sofort von der Abtretung zu unterrichten und uns die zur Einbeziehung erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zu geben.

4. Die Verarbeitung, Umbildung oder der Einbau von unter Eigentumsvorbehalt gelieferter Ware wird durch den Besteller für den Lieferer unentgeltlich vorgenommen und verwahrt. Wird die Vorbehaltsware mit anderen, nicht im Eigentum des Lieferers stehenden Sachen verbunden oder verarbeitet, so erwirbt der Lieferer Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der verbundenen / verarbeiteten Sache zum Zeitpunkt der Verbindung / Verarbeitung. Soweit durch Beschädigung, Minderung, Verlust oder Untergang der Vorbehaltsware oder aus anderen Gründen dem Besteller Ansprüche gegen Versicherer oder sonstige Dritte zustehen, werden diese Ansprüche mit allen Nebenrechten
ebenfalls an uns im Vorfeld abgetreten. Rechte aus dem Eigentumsvorbehalt und allen in diesen Bedingungen festgelegten Sonderformen davon gelten bis zur vollständigen Freistellung auch als Eventualverbindlichkeiten, die wir ggf. im Interesse des Bestellers eingegangen sind. Übersteigt der Wert der Sicherheiten die gesicherten Forderungen nachhaltig mehr als 20%, sind wir auf Verlangen des Bestellers verpflichtet, insoweit Sicherheiten nach unserer Wahl freizugeben. Wir sind jederzeit berechtigt, die Geschäfts- und Betriebsräume des Bestellers zur Feststellung des Vorhandenseins von Eigentumsvorbehaltsware zu betreten.

5. Der Besteller ist verpflichtet, solange der Eigentumsvorbehalt besteht, den Liefergegenstand gegen Feuer, Wasserschaden sowie gegen Diebstahl zu versichern.

6. Der Besteller ist verpflichtet, dem Lieferer unverzüglich Mitteilung von allen Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen einen dem Eigentumsvorbehalt unterliegenden Gegenstand zu machen und ihm Abschriften von den Pfändungsverfügungen und –Protokollen zu übersenden. Er hat darüber hinaus alles zu unternehmen, um die Durchführung der Zwangsvollstreckung abzuwenden.

7. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir zum Rücktritt und zur Rücknahme der Eigentumsvorbehaltsware berechtigt. Zwecks Rücknahme der Ware gestattet uns der Besteller unwiderruflich, seine Geschäfts- und Lagerräume ungehindert zu betreten und die Ware mitzunehmen.

§ 7 Mängelansprüche

1. Ansprüche wegen Mängeln stehen dem Besteller, nur zu, wenn er seinen Untersuchung- und Rügepflichten gemäß § 377 HGB ordnungsgemäß nachgekommen ist.
Etwaige Mängel sind dem Lieferer nach Art und Umfang spezifiziert schriftlich anzuzeigen. Bei nicht frist- und/oder formgemäßer Rüge gilt die Ware als genehmigt.

2. Der Lieferer ist nach eigener Wahl zur Nacherfüllung in Form einer Mangelbeseitigung oder zur Ersatzlieferung berechtigt.

3. Als Beschaffenheit der Kaufsache gilt grundsätzlich nur die Produktbeschreibung/ Auftragsbestätigung des Herstellers als vereinbart. Öffentliche Äußerungen, Anpreisungen oder Werbung des Herstellers stellen daneben keine vertragsgemäße Beschaffenheitsangabe der Ware dar.

4. Der Lieferer haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Besteller Schadenersatzansprüche geltend macht, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit bzw. auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit eines Vertreters oder Erfüllungsgehilfen vom Lieferer beruhen. Soweit dem Lieferer keine vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverletzung angelastet wird, ist die Schadensersatzhaftung auf den typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. Dies gilt nicht für die Haftung für schuldhafte Verletzungen des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit einer Person einschließlich ihrer Tötung und auch nicht für die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.

5. Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche des Bestellers, die nicht der Frist des § 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB unterliegen, beträgt 1 Jahr ab Ablieferung der Ware, sofern der Besteller seiner in Ziffer 1. geregelten Rügeobliegenheit ordnungsgemäß nachgekommen ist. Für Schadensersatzansprüche beträgt die Verjährungsfrist vorbehaltlich der §§ 438 Abs. 1 Nr. 2, 479 BGB ein Jahr. 6. Garantien im Rechtssinne erhält der Besteller durch den Lieferer nicht. Herstellergarantien bleiben hiervon unberührt.

7. Weitergehende vertraglich oder deliktische Ansprüche des Bestellers sind ausgeschlossen. Wir haften deshalb insbesondere nicht für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind und für entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögensschäden des Bestellers.

8. Der Besteller ist nicht berechtigt, Ansprüche wegen Sachmängel abzutreten.

9. Die normale Abnutzung z.B. an Verschleißteilen wie Federn stellt keinen Sachmangel dar.

10. Durch Verhandlungen über Mängelrügen verzichten wir nicht auf den Einwand, dass die Rüge nicht rechtzeitig und/oder nicht ausreichend gewesen sei. Zur Mängelprüfung Beauftragte sind nicht zur Anerkennung von Mängeln mit Wirkung gegen uns berechtigt.

§ 8 Haftungsbeschränkung

1. Bei sonstigen Schadensersatzansprüchen haftet der Lieferer im Falle einer leicht fahrlässigen Pflichtverletzung nur für den nach Art der Kaufsache typischerweise eintretenden Schaden. Dies gilt auch bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen durch die gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen des Lieferers. Die Haftung des Lieferers bei leicht fahrlässigen Verletzungen unwesentlicher Vertragspflichten wird ausgeschlossen.

2. Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit einer Person einschließlich ihrer Tötung bleibt unberührt; ebenso die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.

3. Im Falle der Verletzung einer vorvertraglichen Pflicht oder eines schon bei Vertragsschluss bestehenden Leistungshindernisses (§§ 31 1 Abs. 2,31 1 a BGB) beschränkt sich unsere Ersatzpflicht auf das negative Interesse.

§ 9 Verjährung

1. Der Nacherfüllungsanspruch des Bestellers verjährt vorbehaltlich der §§ 438 Abs. 1 Nr. 2 – Bauwerkverwendungssachen 5 Jahre - ; 479 BGB – Rückgriffansprüche – in zwei Jahren ab Ablieferung der Ware. Dementsprechend ist das Recht auf Rücktritt und Minderung nach den gesetzlichen Vorschriften ausgeschlossen.

2. Für Ansprüche aus Ersatzlieferungen und Nachbesserungsarbeiten beträgt die Verjährungsfrist 6 Monate; mindestens aber läuft sie bis zum Ende der anfänglichen Gewährleistungspflicht.

3. Für Ansprüche aus dem ProdHaftG, in Fällen von Vorsatz, grober Fahrlässigkeit oder Arglist sowie bei Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit einer Person einschließlich ihrer Tötung und einer gegebenen Garantie bleibt es bei der gesetzlichen Verjährungsfrist.

§ 10 Schlussbestimmungen

1. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Bestimmungen des UN-Kaufrechts finden keine Anwendung.

2. Nebenabreden und Änderungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung des Lieferers. Dies gilt auch hinsichtlich der Abänderung der Schriftformklausel.

3. Dem Lieferer bleibt es vorbehalten, nach seiner Wahl vor den Gerichten am Sitz des Bestellers zu klagen. Ansonsten ist ausschließlich Gerichtstand für beide Beteiligten Siegburg.

4. Erfüllungsort für beide Vertragsteile ist Bad Honnef.

5. Bei Schriftstücken ist die deutsche Fassung verbindlich.

6. Sofern einzelne Bestimmungen des Vertrages einschließlich dieser Lieferungsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden sollten, bleibt die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. Die ganz oder teilweise unwirksame Regelung soll durch eine Regelung ersetzt werden, deren wirtschaftlicher Erfolg dem der Unwirksamen möglichst nahe kommt.

Montagebedingungen der HaWe-Speed GmbH

Sofern der Lieferer neben der Lieferung der Kaufsache auch oder ausschließlich die Montage und ähnliche Leistungen übernimmt, gelten in Verbindung mit den Lieferbedingungen folgende Montagebedingungen:

§ 1 Montagevoraussetzungen

1. Falls Teile der Lieferung offensichtlich beschädigt sind bzw. die Lieferung nicht vollständig ist, hat der Besteller den Lieferer spätestens einen Arbeitstag nach Ablieferung der Kaufsache hiervon zu unterrichten, damit möglichst vor Ankunft der Monteure Abhilfe geschaffen werden kann. Unterlässt der Besteller schuldhaft (auch bei leichter Fahrlässigkeit) diese Anzeige, werden hierdurch verursachte zusätzliche Aufwendungen für die Montage gesondert in Rechnung gestellt.

2. Die angelieferten Teile sind trocken sowie vor Witterungseinflüssen und vor Beschädigungen durch Dritte geschützt zu lagern. 

3. Für die Montage werden entsprechend dem Lieferumfang ein oder mehrere Fachmonteure vom Lieferer gestellt. Diesen sind je nach Absprache genügend Hilfskräfte ohne gegenseitige Berechnung beizustellen.

4. Nicht zu unseren Leistungen gehören: Das Abladen vom Waggon bzw. LKW, der Transport aller Teile bis zur Einbaustelle, sämtliche Verglasungen, die nicht zu unserem Lieferumfang gehören, Abdichtungsarbeiten zwischen Bauteil und Baukörper, Erd-, Maurer- und Betonarbeiten einschließlich des Vergießens der Ankerlöcher und Zargen, die Gestellung von Gerüsten, deren Arbeitsbühnen mehr als 2 m über Gelände oder Fußboden liegen, sowie bei elektrisch betriebenen Toren, Türen und Fenstern die Elektroinstallation.

5. Das handwerksübliche Werkzeug wird vom Lieferer gestellt.

6. Um eine ordnungsgemäße Montage zu gewährleisten, müssen bauseitig folgende Voraussetzungen erfüllt sein: Etwa erforderliche Ankeraussparungen müssen nach den Zeichnungen vor Beginn der Montagearbeiten bauseits angelegt sein, damit die Monteure nach Eintreffen auf der Baustelle sofort mit den Einbauarbeiten beginnen können. Etwaige Wartezeiten, die durch verspätetes Anlegen der Ankeraussparungen oder aus sonstigen vom Lieferer nicht zu vertretenden Gründen entstehen, werden besonders berechnet. Der Besteller ist zur Vorgabe eines oder mehrerer Meterrisse pro Geschoss verpflichtet. Der vorgegebene Meterriss muss bis zur Abnahme erhalten bleiben. Ein verschließbarer Aufenthaltsraum für die Monteure zum Unterstellen der Werkzeuge und Kleinteile muss bauseits zur Verfügung gestellt werden, ebenso elektrischer Strom für Werkzeuge und ggf. für Beleuchtung sowie das erforderliche Hilfsmaterial zum Festklemmen der eingebauten Teile bis zum Abbinden der Anker.

7. Der Besteller hat dafür Sorge zu tragen, dass die Montage zum vereinbarten Termin möglich ist, insbesondere dass alle notwendigen Vorarbeiten, wie Maurer- , Putz-, Stemm- und Fußbodenarbeiten beendet sind. Die Fußböden müssen begehbar und ausreichend belastbar sein. Der Besteller hat den Lieferer spätestens 5 Arbeitstage vor dem vereinbarten Termin schriftlich zu verständigen, ob die Montage zu dem vereinbarten Termin möglich ist.

8. Der Besteller hat das Montagepersonal ggf. über bestehende Sicherheitsvorschriften zu informieren, wie insbesondere bezüglich Schweißarbeiten, Rauchverbot, Sicherheitskleidung etc. Kommt der Besteller dieser Verpflichtung schuldhaft (auch bei leichter Fahrlässigkeit) nicht nach und entstehen deswegen Schäden, hat der Besteller den Lieferer von der Schadensersatzpflicht freizustellen.

9. Bauseits muss elektrischer Strom für Werkzeuge und ggf. für Beleuchtung zur Verfügung gestellt werden. Sofern ein verschließbarer Aufenthaltsraum für Monteure zum Unterstellen der Werkzeuge und Kleinteile benötigt wird, ist dies dem Besteller vorab mitzuteilen und von diesem bauseits zur Verfügung zu stellen.

10. Sofern die zu montierende Konstruktion mit Elektroantrieb versehen ist, ist die erforderliche Elektro-Installation und das Anschließen und Einstellen der Geräte bauseits auszuführen.

11. Nach der Montage ist seitens des Bestellers folgendes zu beachten: Die eingebauten Tore, Türen, Zargen und Fenster dürfen frühestens 2 Tage nach dem Zumörteln der Ankerlöcher für den Verkehr freigegeben werden.

§ 2 Stundenlohnarbeiten

1. Wird eine Montage nicht pauschal, sondern nach Aufwand durchgeführt, werden die Montagearbeiten im Stundenlohn abgerechnet zzgl. etwaiger Reisekosten, Frachten, Gerätevorhaltung etc. Es gelten die jeweils gültigen Montagerichtpreislisten des Lieferers.

2. Die Abrechnung und Zahlung hat nach Rechnungserhalt gemäß § 3 der Lieferbedingungen zu erfolgen.

§ 3 Abnahme

1. Der Besteller ist bei Fertigstellung der Montageleistung berechtigt und verpflichtet,diese in einem schriftlichen Montagprotokoll abzunehmen.

2. Der Abnahme steht es gleich, wenn der Besteller die Montageleistung nicht innerhalb einer ihm vom Lieferer bestimmten angemessenen Frist abnimmt, obwohl er dazu verpflichtet ist.

3. Von der Abnahme an bestehen gegen den Lieferer keine Mängelansprüche aus § 634 Nr. 1 – Nr. 3 BGB mehr bezüglich bekannter Mängel, sofern der Besteller sich seine Rechte wegen dieses Mangels bei der Abnahme nicht vorbehält.

§ 4 Verjährung

1. Mängelansprüche des Bestellers aus der Montage verjähren in einem Jahr seitder Abnahme. Die Verjährungsfrist des § 634 a Abs. 1 Nr. 2 BGB bleibt hiervon unberührt.

 

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